Technischer Umweltschutz
Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ befasst sich mit Themen grundsätzlicher Art in Fragen des Lärmschutzes, der Schadstoffbelastung der Luft, des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer, soweit die Emissionen vom Straßenverkehr ausgehen. Angeboten wird eine fachliche Unterstützung und Beratung aller behördlichen Einrichtungen und Organisationen.
Lärm:
Dem Schutz vor Straßenverkehrslärm wird generell sehr hohe Priorität eingeräumt. Es wird unterschieden zwischen
- dem Lärmschutz beim Neubau bzw. der wesentlichen Änderung von Straßen. Für diesen Fall gelten die Grundsätze der Lärmvorsorge,
- dem Lärmschutz an bestehenden Straßen, wobei hier die Grundsätze der Lärmsanierung gelten.
Ziel der Lärmvorsorge ist die Vermeidung bzw. die Verringerung von unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf bewohnte Gebiete. Die gesetzliche Grundlage für die Lärmvorsorge ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit
den §§ 41 – 43 und § 50. Konkretisiert wird dieses Gesetz in den Vorschriften:

- 16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- VLärmSchR 97 - Verkehrslärmschutzrichtlinien
- 24. BImSchV - 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- RLS-90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
Der Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmsanierung ist ein Schutz an bestehenden Straßen. Die Lärmsanierung wird vom Bundesimmissionsschutzgesetz nicht geregelt, sondern ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Straßenbaulastträgers auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Bei der Lärmvorsorge und, seit dem Jahr 2006 auch bei der Lärmsanierung, gilt der Grundsatz, dass „aktiver Lärmschutz“ Vorrang vor dem „passiven Lärmschutz“ hat.
Zum aktiven Lärmschutz zählen technische Maßnahmen an der Straße wie z.B. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle oder Kombinationen aus diesen Elementen, aber auch Tunnel- oder Einhausungslösungen sowie lärmmindernde Straßenbeläge. Unter passivem Lärmschutz werden bauliche Verbesserungsmaßnahmen schalltechnischer Art an Außenbauteilen von Gebäuden verstanden.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 (Umgebungslärmrichtlinie) in nationales Recht sind neue und umfangreiche Aufgaben auf die zuständigen Behörden zugekommen. Vor allem in stark belasteten Gebieten wird der Lärm kartiert mit dem Ziel, bei Bedarf Aktionspläne (Lärmminderungspläne, Maßnahmenpläne) aufzustellen und umzusetzen.
Wasser:

Auch bei der Belastung des Grundwassers und der Oberflächengewässer durch Schadstoffe aus dem Kraftfahrzeugverkehr steht das Prinzip der Minderung und Vermeidung an oberster Stelle. Hinsichtlich dieser Zielsetzungen verspricht der Einsatz von Regenwasserbehandlungsanlagen wie Absetzbecken und Leichstoffabscheidern sowie Filteranlagen mit mineralischem Filteraufbau oder auch Bodenfiltern gute Ergebnisse. Rückhalteanlagen sind vor allem dann gefragt, wenn es gilt, kleinere Vorflutgewässer vor einer hydraulischen Überlastung zu schützen. Zudem tragen solche Anlagen mit dazu bei, größere Störungen („hydraulischen Stress“) im Nahbereich einer Wassereinleitung in ein Gewässer zu vermeiden.
Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser:
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Straßenbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes hat Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser („Technische Regeln“) erarbeitet, in dem auf der Basis der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die fachlichen Grundlagen für die Ableitung und Behandlung von Oberflächenwasser von Straßen zusammengestellt sind und in dem auf die rechtlichen Grundlagen hingewiesen wird. Ziel der „Technischen Regeln“ ist es, dass bei der Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser wirtschaftliche Lösungen unter gleichzeitiger Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gewählt werden.
Die „Technischen Regeln“ sind bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser anzuwenden.
Mit der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Umweltministeriums vom 25. Januar 2008, Az.: 63-3942.40/129 und 5-8951.13/43 wurden die „Technischen Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser“ verbindlich eingeführt.
Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser (PDF, 4.61 MB)
Luft:

Die Luftqualität ist ein Thema, welches heutzutage in der öffentlichen Diskussion und den Medien einen breiten Raum einnimmt. Neben anderen Emittenten sind die Schadstoffemissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr trotz teilweise erheblicher Fortschritte in der Reinigungstechnik von kraftfahrzeugbedingten Abgasen in den letzten dreißig Jahren mitverantwortlich für die häufig schlechte Luftqualität. Neuere EU-Richtlinien, die mit der „22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ (22. BImSchV) auch schon Eingang in nationales Recht gefunden haben, schreiben im Vergleich zu den früher geltenden nationalen Vorschriften teilweise erheblich niedrigere Grenz- und Zielwerte vor. Aus heutiger Sicht ist vor allem die Belastung durch Stickoxide sowie durch Feinstäube problematisch. Die 22. BImSchV bestimmt, dass für hochbelastete Gebiete Luftreinhaltepläne (1. Stufe) und, falls erforderlich, in einer 2. Stufe Maßnahmen- und Aktionspläne zu erstellen sind.
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